Montagebedingungen
Julius vom Hofe GmbH & Co KG
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Die von uns genannten Montagefestpreise basieren auf den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen.
1.2 Zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand, der durch bauseitige Behinderungen entsteht, geht zu Lasten des Bestellers und wird separat im Stundenlohn und nach zusätzlichem Materialaufwand berechnet.
1.3 Wir sind berechtigt, Vertragsfirmen mit der Durchführung der Montage zu beauftragen.
1.4 Sofern nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, führen wir unsere Montagearbeiten nur zu den aufgeführten Bedingungen aus.
1.5 Für das Gelingen einer Montage und zur Vermeidung von Mehrkosten ist das Mitwirken des Kunden notwendig.
1.6 Vor Montagebeginn ist dem von uns beauftragten Montageleiter vom Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher und dessen Vertreter zu benennen. Für die Dauer der Montage muss diese Person berechtigt sein, alle die Montage betreffende Entscheidungen zu treffen (insbesondere Platzierung der Regale, Sicherheitsabstände, Fluchtwege, Etagenabstände sowie die Montageabnahme).
1.7 Übersichts- und Montagezeichnungen sind bauseitige Leistungen. Daraus muss die Regalposition und die Höheneinteilung klar hervorgehen. Diese Informationen müssen vor dem Montagebeginn definiert sein, da es ansonsten in der Regel zu Verzögerungen und Mehrkosten kommt. Übersichts- und Montagezeichnungen (Grundriss, Höheneinteilung der Lagerebenen) sind vor Montagebeginn bauseits zu prüfen und freizugeben.
1.8 Bei einer Außenmontage muss Schnee- und Eisfreiheit herrschen. Im Falle schlechter Witterungsumstände, höherer Gewalt, bzw. nicht gesetzlich erlaubten Bedingungen (z. B. Windgeschwindigkeiten, Temperaturen, vereiste Konstruktionen u. a. m.) ist ein Montageabbruch oder eine Verschiebung des geplanten Montagetermins möglich. Ein neuer Termin wird in Abhängigkeit zur Wetterlage vereinbart.
2. Besteller Vorleistungen
2.1 Eine geprüfte, vom Kunden freigegebene Zeichnung ist vor Montagebeginn vorzulegen. Alle baurechtlichen Vorschriften sind bauseits geklärt.
2.2 Die Montage muss durchgehend während der gesamten Bauzeit an allen Werktagen von 07.00 - 19.00 Uhr möglich sein (nach Vereinbarung sollte auch eine längere tägliche Arbeitszeit oder Ausführung der Montagearbeiten am Wochenende ermöglicht werden). Die Beeinträchtigung der Montage durch andere Gewerke führt zu Mehrkosten. Diese Mehrkosten sind im Montageumfang nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
2.3 Der Montageraum muss frei und besenrein und auf mindestens 10 Grad Celsius erwärmt sein. Für eine ausreichende Beleuchtung muss gesorgt werden. Dazu gehört, dass umlaufend zum Montagebereich ein zusätzlicher Verkehrsraum von mindestens X m freizuhalten ist. Für den Transport der Bauteile ist zu beachten, dass genügend große und breite Eingänge zum Einbringen der Bauteile vorhanden ist.
2.4 Elektrische Kraft- und Stromanschlüsse müssen in erreichbarer Nähe (max. 50 m) kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
2.5 Die Montagestelle muss für Schweiss- und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erlaubt und abgesichert sein.
2.6 Die Fußbodenbeschaffenheit muss der DIN 18202 Punkt 4, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen (Ebenheitstoleranzen für flächenfertige Böden). Bei hiervon abweichenden Toleranzen erforderlich werdenden Unterfütterungen gilt 1.2. Es muss ferner die Möglichkeit ungehinderter Einbohrungen von Dübellöchern gewährleistet sein. Die Gründungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton ausreichend ausgehärtet ist. Die Fundamentierung obliegt dem Kunden. Ausführung von Erd-, Mauer-, Zimmer-, Klempner- und Elektroarbeiten werden kundenseits ausgeführt. Technische und preisliche Angaben gelten nicht bei Walzbeton, bituminöse oder magnesitgebundenen Oberbelägen, Verbundsteinpflaster, Stelconplatten oder Stahlbeton. Bei magnesithaltigen Fußböden muss eine physikalische Trennung zwischen Fußplatte und Boden erfolgen, um Korrosionsbildung zu verhindern. Hierzu gibt es geeignete Trennsysteme in verschiedenen Ausführungen. Die Kosten hierfür sind im Angebotsumfang nicht enthalten.
2.7 Das Montagematerial muss in unmittelbarer Nähe des Montageplatzes (nicht auf dem Montageplatz selbst) zur Verfügung stehen.
2.8 Für die Montageausführung evtl. benötigtes Hebewerkzeug bzw. ein geeigneter Stapler muss bauseits kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
2.9 Für Werkzeuge und Hilfsmittel muss in unmittelbarer Nähe ein geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werden, um diese vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
2.10 Sanitärräume müssen in erreichbarer Nähe vorhanden sein.
2.11 Der Kunde ist verpflichtet, kostenlos für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle, wie z.B für Verpackungsmaterial, zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein, so ist unserem Montageleiter vom Kunden eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo Abfälle und Verpackungsmaterial gesammelt werden können. Wenn keine dieser Möglichkeiten genutzt werden kann, wird das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden durch das Montageteam entsorgt.
3. Abladen und innerbetrieblicher Transport
3.1 Das Abladen und Verbringen des Materials zum Montageplatz ist vom Besteller durchzuführen.
3.2 Sollen diese Leistungen durch die Monteure ausgeführt werden, müssen wir diese Arbeiten ebenfalls separat nach Stundenlohn in Rechnung stellen.
Dazu müssen vom Besteller Rüstzeug, Hebewerkzeuge und Stapler kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
4. Montagekosten
4.1 Sollten die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt sein und entstehen uns hierdurch Mehrkosten (z.B. Ausfallzeiten, Mehrarbeiten, Fahrkosten, zusätzliches Material), steht uns ein Erstattungsanspruch dieser Mehrkosten zu.
4.2 Stundenlohnarbeiten werden nach den jeweils gültigen Sätzen berechnet.
4.3 Arbeiten, die der Besteller zusätzlich zum vereinbarten Montageumfang fordert, werden jeweils separat in Rechnung gestellt. Diese sind dem Montageleiter vom Besteller auf dem vorgelegten Stundennachweis zu bescheinigen.
4.4 Die Berechnung der Montagekosten erfolgt nach Beendigung der Montage. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt netto zahlbar. Evtl. Beanstandungen des Bestellers bei Abnahme der Anlage berechtigen nicht zur Zurückstellung der Zahlung.
5. Haftung
5.1 Ab dem Eintreffen des Materials am Montageort übernimmt der Besteller die Haftung für Beschädigungen und evtl. Verlust von Teilen, wenn dieselben unserem Einfluss entzogen sind. Die Montageteile müssen diebstahlsicher und witterungsgeschützt gelagert werden. Sendzimierverzinkte Komponenten können aufgrund von unsachgemäßer Einlagerung oder Feuchtigkeit leicht korrodieren und Weißrost ansetzen. Dieses gilt jedoch nicht als Qualitätsmangel. Schäden wie z.B. Lackkratzer, welche die Funktion nicht beeinträchtigen gelten nicht als Qualitätsmangel und werden nicht vergütet.
5.2 Wir haften für eine einwandfreie Montage, jedoch nicht für Schäden, die durch Unbefugte bei Inbetriebnahme der Anlage in Abwesenheit unseres Montageleiters entstehen; ferner auch nicht für eigenmächtige Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung durchgeführt werden.
5.3 Der Montageleiter ist über bestehende hausspezifische Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften vor Beginn der Montagearbeiten vom Besteller zu unterrichten, soweit diese von den Monteuren beachtet werden müssen.
6. Abnahme
6.1 Das Montageprotokoll ist unmittelbar nach Montageende, noch im Beisein unserer Monteure, zu unterschreiben. Sollte der verantwortliche Besteller nicht vor Ort sein, ist ein Vertreter zu bestimmen oder das Protokoll vorab zu unterschreiben. Erfolgt keine Unterschrift, gilt die Inbetriebnahme als Abnahme.
6.2 Vom Besteller bezeichnete Mängel werden von uns in angemessener Zeit behoben, sofern diese in unserer Verantwortung liegen.
Lüdenscheid, im Januar 2026